ABGB § 1435, WEG 2002 § 20, WEG 2002 § 23, WEG 2002 § 31
Allein damit, dass eine Sanierung tatsächlich unterbleibt, fällt der Rechtsgrund der Zahlung der Sondervorschreibung nicht weg und entsteht einer Miteigentümerin daher auch kein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB.