MRG § 3 Abs 2 Z 2
Welches Ausmaß Verputzschäden im Bestandobjekt erreichen müssen, um – unabhängig von der Gefährdung der Statik des Hauses – auch als „außergewöhnlich“ und damit als ernster Schaden des Hauses gewertet werden zu können, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Das schließt eine allgemein gültige Aussage des OGH zu diesem Problem aus.