GBG § 8
Nach stRsp und hL können aufschiebend bedingte oder betagte Rechte als lediglich Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Darf ein Wohnungsgebrauchsberechtigter nach dem in der Urkunde festgelegten Willen der Vertragsparteien sein Gebrauchsrecht an jenem Objekt, das die Verpflichtete bewohnt, erst nach deren endgültigen Auszug ausüben, liegt darin ein Verzicht auf die Ausübung und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten bis zu diesem Ereignis. Diese Verzichtsvereinbarung wirkt im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. Der Antrag auf Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechts ist daher abzuweisen.