MRG § 49 Abs 2
Entscheidend für die Anwendung des § 49 Abs 2 MRG ist, ob eine nach dem Inkrafttreten des MRG wirksame und bestimmte Bestanddauer vorlag, sowie der Umstand, ob der Vermieter auch danach die Möglichkeit hatte, das vorher frei kündbare Mietverhältnis zu beenden und daher des Schutzes des § 49 Abs 2 MRG gar nicht bedurfte.