MRG § 16, RichtWG § 2 Abs 3
Allein die Relation der Nutzflächen in Neu- und Altbauten bzw der Anzahl der in solchen Gebäuden gelegenen Wohnungen lässt unabhängig von der Einordnung der Wohnumgebung als sogenanntes Gründerzeitviertel keinen Rückschluss auf eine Lage zu, die einen Zuschlag iSd § 16 Abs 3 und Abs 4 MRG rechtfertigen könnte.