UStG § 10 Abs 2 Z 4 lit d
Autoabstellplätze oder Garagen sind nicht dazu bestimmt, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen. Garagierungskosten unterliegen daher dem Normalsteuersatz.
VwGH, 25.06.2014, 2010/13/0119