Im Schrifttum wurde jüngst – und, soweit ersichtlich, erstmals – die Problematik eingehender erörtert, ob es einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB darstellt, die Tragung der Mietvertragsgebühren standardvertraglich dem Mieter zu überbinden. Im Ergebnis wurde diese Frage bejaht, allerdings in den Raum gestellt, dass „im WGG uU Anderes gelten könnte“. Dass Letzterem in der Tat so ist, wird im Folgenden dargelegt.