ABGB § 1096 Abs 1 Z 2
Der Anspruch auf Zinsbefreiung bzw Zinsminderung gem § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts (bzw der Anzeige gegenüber dem Vermieter) nur bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts.