WEG 2002 § 9
Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, in der strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird.