Die jüngere Rechtsprechung des OGH räumt einem Miteigentümer ab Widerspruch gegen die übermäßige, durch einen anderen Miteigentümer erfolgte Nutzung einen Anspruch auf Benützungsentgelt ein. Widerspruch und allgemein mit Miteigentum und Gebrauchsrecht zusammenhängende Fragen werden im folgenden Beitrag ausführlich diskutiert. Dabei wird insbesondere auf Rechtsnatur und Wirkung des Widerspruchs, auf die Höhe des jeweiligen Benützungsentgelts sowie auf die uE vorzunehmende Abgrenzung zwischen Allein- bzw Mitgebrauch und ausschließendem Gebrauch näher eingegangen.