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Schutz des Bestandnehmers gegen Störungen Dritter

RechtsprechungABGBwobl 2013/128wobl 2013, 328 Heft 12 v. 20.12.2013

§ 313, § 372, § 1095 ABGB:

Der Eintragung des Bestandrechts iSd § 1095 ABGB kommt keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu. Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen. Sie beseitigt also insb das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB.

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