§ 523, § 828 ABGB
§ 16 Abs 2 WEG:
Eine Genehmigungspflicht entfällt nur bei bagatellhaften Umgestaltungen des gemeinsamen Guts. Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit – vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines WE-Objekts – auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. Ist die gärtnerische Gestaltung rein oberflächlich, dann hält sie sich im engsten Rahmen des Zuweisungszwecks (Gartenbenützung) und ist daher nicht verpönte Eigenmacht, sondern von der alleinigen Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers getragen.