§ 30 Abs 4 EStG verwendet zur Abgrenzung von Alt- und Neugrundstücken und damit auch zur Determinierung der anfallenden Besteuerungshöhe den neuen Rechtsbegriff "steuerverfangen", ohne dafür eine taugliche Definition bereitzustellen. Dies führt zu Unklarheiten darüber, ob die "Steuerverfangenheit" nun die Steuerbarkeit oder die Steuerpflichtigkeit zum 31.3.2012 als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen heranziehen will. Da auch eine vom Rechtsanwender mangels gesetzlicher Definition durchzuführende Interpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kann – zugegeben in eher seltenen Einzelfällen – nach geltendem Recht wegen des unklaren Rechtsbegriffs der "Steuerverfangenheit" keine abschließende Antwort auf die Frage gegeben werden, ob ein zum Stichtag 31.3.2012 theoretisch steuerfrei veräußerbares Grundstück als Alt- oder Neugrundstück zu qualifizieren ist, wenn die Befreiung im Nachhinein wegfällt.