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Vorzeitiges Kündigungsrecht eines befristeten Mietverhältnisses nach spätestens einem Jahr nur bei Wohnraummiete

RechtsprechungMRGwobl 2013/111wobl 2013, 290 Heft 11 v. 20.11.2013

§ 29 Abs 2 MRG:

§ 29 Abs 2 MRG schränkt das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieten beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen.

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