§ 6 Abs 1 und 2, § 37 MRG
§ 14a, § 14c Abs 1 und 2 WGG:
Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG obliegt ausschließlich den nach § 37 Abs 1 MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach § 14c Abs 2 WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach § 14c Abs 1 WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.