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Gerichtliche Zuständigkeit für ein Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs 2 MRG bzw für § 14c Abs 2 WGG (Verwalterbestellung) unabhängig davon, ob der Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG vom Gericht oder von der Gemeinde stammt

RechtsprechungGemeinnützigkeitsrechtwobl 2012/101wobl 2012, 337 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 6 Abs 1 und 2, § 37 MRG

§ 14a, § 14c Abs 1 und 2 WGG:

Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG obliegt ausschließlich den nach § 37 Abs 1 MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach § 14c Abs 2 WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach § 14c Abs 1 WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.

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