§ 871 ABGB
§§ 29 ff MRG:
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum. Ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört. Entscheidend ist daher, ob die "Vermietungsfreiheit" des Kaufgegenstands nach dem Ableben der derzeitigen Wohnungsbenützer zwischen den Streitteilen Vertragsinhalt wurde.