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Aufhebung der Kündigung wegen Schuldtilgung nach dem Stichtag des § 33 Abs 2 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2012/86wobl 2012, 231 Heft 6 v. 1.6.2012

§ 33 Abs 2 MRG

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO:

Die Behauptung einer erst nach dem Stichtag des § 33 Abs 2 MRG bewirkten Schuldtilgung kann erheblich sein, was dann zur Aufhebung der Kündigung führen würde (§ 33 Abs 2 Satz 1 MRG). Grundvoraussetzung dafür ist aber nach § 33 Abs 2 Satz 1 MRG jedenfalls, dass den Mieter "an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft", wofür der Mieter behauptungs- und beweispflichtig ist.

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