§ 20 Abs 3, § 21 Abs 3 MRG:
Der Vermieter ist seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib der Abrechnungen dieser Stelle vorgesehen wäre.