§§ 17 bis 20, § 22, § 24, § 25 Abs 1 Z 8 und 8a, § 25 Abs 2 HeizKG
§ 40 Abs 2 MRG:
Wenngleich das Begehren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG zwar in ursprünglich unzulässiger Weise im Schlichtungsstellenverfahren geltend gemacht wurde, so war das Verfahren jedoch auch noch zu jenem Zeitpunkt, als mit 1. 4. 2009 die Überprüfung der inhaltichen Richtigkeit der Abrechnung (§ 25 Abs 1 Z 8 HeizKG) im besonderen Verfahren außer Streitsachen nach § 25 HeizKG durchzusetzen war, anhängig. Damit ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle für das gerichtliche Verfahren verwirklicht. Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist für das folgende gerichtliche Verfahren bedeutungslos.