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Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB bei "typischen" Einwirkungen der Anlage auf den Nachbargrund

RechtsprechungABGBwobl 2012/72wobl 2012, 200 Heft 5 v. 1.5.2012

§ 364a ABGB:

Die Haftung nach § 364a ABGB setzt voraus, dass von der Anlage Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb "typisch" sind. Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (hier:

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