§ 1090 ABGB
§ 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002:
Lautet die Widmung des WE-Objekts auf "Wohnung", ist von von einer jede Geschäftstätigkeit ausschließenden Widmung auszugehen. Gehen die Leistungen des Vermieters über die bloße Überlassung einer Wohnmöglichkeit und damit über den Vertragsinhalt eines reinen Bestandvertrags hinaus und ist die Nutzung der möblierten Wohnung bloß von sehr kurzfristiger Dauer, kommt es zum Abschluss von Beherbergungsverträgen. Das entspricht aber nicht mehr der Widmung als Wohnung, weshalb dies deren Änderung bedeutet. Die mit der Nutzung durch Abschluss von Beherbergungsverträgen zwangsläufig verbundene hohe Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen, die einem Hotelbetrieb sehr nahe kommt, entspricht grundsätzlich nicht den Erwartungen der Erwerber einer Eigentumswohnung bei Vertragsabschluss und deren Interessen in einem ausschließlich zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäude. Sie ist daher geeignet, deren schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen.