§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002:
Dass die Verkehrsüblichkeit der vom Wohnungseigentümer gewünschten Dachterrasse, nicht allein schon deshalb bejaht wird, weil an der gesamten Anlage bereits drei Dachterrassen bestehen, stellt kein aufzugreifendes Überschreiten des bei dieser Beurteilung einzuräumenden Ermessensspielraums dar.