§ 10, § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002:
Die Widmung eines WE-Objekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG möglich, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist.