§ 82a Abs 1 und 5, § 85, § 94 Abs 1 Z 3, § 98, § 136 GBG
§ 10 Abs 3 und 4 WEG 2002:
Damit dem Bestimmtheitsgebot des § 85 GBG im Fall eines auf § 10 Abs 4 WEG gegründeten Berichtigungsantrags entsprochen wird, müssen nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohnungseinheiten benannt werden, wie sie Gegenstand der berichtigten Eintragung sein sollen, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10% überschreitenden Anteilsveränderungen. Es ist nicht Sache des Grundbuchgerichts, aus Urkunden die Herkunft der Anteile zu erforschen oder Rechenoperationen anzustellen, um das Begehren in eine bewilligungsfähige Form umgestalten zu können.