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Zur Abgrenzung von Verwaltung und Verfügung - eine dogmatische Frage von eminenter praktischer Bedeutung*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf dem um Belegstellen ergänzten und nur unwesentlich erweiterten Vortrag, den der verfasser am 2. Mai 2011 im Rahmen des Seminars aus Miet- und Wohnrecht der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter, fachgruppe Miet- und Wohnrecht, am Tulbingerkogel halten durfte.

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Ulfried Terlitzawobl 2011, 185 Heft 7 und 8 v. 29.8.2011

Abstract: Dass Verwaltungshandlungen von Verfügungsmaßnahmen deutlich abzugrenzen sind, entspricht dem Grundverständnis von Mit- und Wohnungseigentum. Dass sich die Notwendigkeit einer klaren Grenzziehung zwischen diesen Bereichen nicht zuletzt aus den gesetzlichen Vorgaben, wie insb den unterschiedlichen Konsenserfordernissen, ableitet, erscheint ebenso unzweifelhaft. Umso augenfälliger sind Bemühungen in Rechtsprechung, Lehre und auch Gesetzgebung, den Bereich der Verwaltungsagenden zu Lasten der Verfügungen beständig zu erweitern. Der vorliegende Beitrag soll derartige Tendenzen vor dem Hintergrund der lex lata hinterfragen. Es sollen typische Fallkonstellationen an der Grenze zwischen Verwaltung und Verfügung näher beleuchtet und der Versuch unternommen werden, die Grenzlinien präziser abzustecken. Wo die geltende Rechtslage zu unbefriedigenden Ergebnissen führen muss, sollen zudem mögliche Auswege aufgezeigt werden.

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