§ 2 Abs 3 und 4, § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002:
Begehrt ein Wohnungseigentümer die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Errichtung eines Zubaus im Garten und wird mit diesem Zubau die Außenmauer des Gebäudes geändert, so ist die beabsichtigte Baumaßnahme als Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu beurteilen.