§ 16 Abs 1 EStG:
Betreffen Abbruchkosten Liegenschaftsteile, die der Einnahmenerzielung dienen (hier: Aufstellung von Werbetafeln) und Liegenschaftsteile, bei denen ein Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung nicht erkennbar ist, können die Abbruchkosten sowie die VSt nur aliquot Berücksichtigung finden.