§§ 1295 ff, § 1299 ABGB
§ 9, § 10 Abs 2 Z 1, § 12 BTVG:
Liegt zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung und der Überweisung der ersten Kaufpreisrate durch den Erwerber eine rechtskräftige Baubewilligung vor und ist mit der Bautätigkeit auch schon begonnen worden, und ist dem Vertragserrichter aber bekannt, dass die zugrundeliegenden Baupläne von der Baubewilligung abweichen und daher eine nachträgliche Änderung der Baubewilligung notwendig sein wird, darf der Vertragserrichter annehmen, dass nur geringfügige Änderungen der Baupläne vorliegen, wenn ihm nach den erteilten Informationen nicht bekannt war, dass sich bei der kaufgegenständlichen Wohnung mehr als nur die Top-Bezeichnung änderte. Dass die geänderten Pläne dann nicht bewilligt werden und ein Baustopp verhängt wird, muss der Vertragserrichter in einem solchen Fall keinesfalls voraussehen. Erfordert eine nähere Überprüfung der Baupläne im Hinblick auf die rechtskräftige Baubewilligung die Kenntnisse eines Architekten, überspannt sie die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters.