§ 3 Abs 2 Z 1 MRG
§ 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1, § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002:
Da eine Trennung in Innen- und Außenflügel bei Verbundfenstern wegen deren Konstruktion nicht möglich ist, der äußere Teil des Außenfensters aber jedenfalls außerhalb des Mietgegenstands gelegen ist, fällt das Verbundfenster insgesamt in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.