§ 1116 ABGB
§ 29 Abs 3, § 33 Abs 1 MRG:
Im Unterschied zur gerichtlichen Aufkündigung, die nach der Rsp zurückgenommen werden kann, sofern Einwendungen erhoben wurden, ist die rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet.