§ 1118 zweiter Fall ABGB:
Ein von den Miteigentümern eines Hauses mit außenstehenden Dritten abgeschlossener Mietvertrag kann von der Mehrheit der Miteigentümer im eigenen Namen gekündigt werden. Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert; dies gilt auch für die Räumung wegen Mietzinsrückstandes gem § 1118 zweiter Fall ABGB.