§ 1111, §§ 1295ff, § 1298, § 1313a ABGB:
Der Bestandnehmer haftet für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses auch aus Anlass von Umbau- oder Sanierungsarbeiten, wobei er für das Verschulden dritter Personen einzustehen hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insb der Obhutspflicht, bedient.