§ 1096 Abs 1, §§ 1295ff, § 1298, § 1313a ABGB
§ 15 Abs 4 Wr WasserversorgungsG:
Ist etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht. Die den Vermieter diesbezüglich treffende Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.