§ 1118 erster Fall
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Der Grundsatz, dass Auflösungs- und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, kann uneingeschränkt nur auf zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossene Tatbestände, nicht aber auf Dauertatbestände angewendet werden, weil bei letzteren grundsätzlich nicht auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes geschlossen werden kann. Das gilt insbesonders für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG, der dem Aufhebungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB entspricht.