§ 21, § 24, § 52 Abs 1 Z 8 WEG:
Einem Verwalter kommt im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer, der das Ziel hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft iSd § 21 Abs 1 WEG (ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrags) zu bewirken, keine Parteistellung zu, weil er nicht Mit- oder Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist.