§ 1041 ABGB
§ 1 Abs 2 Z 5 MRG:
§ 1 Abs 2 Z 5 MRG ist seinem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen ist, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt. Ungenützte Räume, auch wenn sie faktisch über einen eigenen Zugang erreicht werden könnten, sind rechtlich nicht als selbständig vermietbar anzusehen, wenn ein Mieter die Benutzung dieses Zugangs rechtmäßig verweigert.