§ 13 AO:
Es liegen keine tragenden Gründe vor, die die von einem Teil der Rsp und Lehre vorgenommene teleologische Reduktion der in § 13 AO nach seinem Wortlaut generell angeordneten Grundbuchssperre nur auf die nach § 10 Abs 1 AO unzulässigen Eintragungen rechtfertigen könnten.