§ 18 Abs 3 WGG:
Für die Fristberechnung nach § 18 Abs 3 WGG ist zwischen Jahren und Kalenderjahren zu unterscheiden: Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahrs gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege.