§ 16, § 51 KO
§ 17 WGG:
Der Anspruch auf Rückforderung ist bereits vor Konkurseröffnung begründet, auch wenn der Bestandvertrag noch nicht aufgelöst wurde. Der Finanzierungsbeitrag ist der Konkursmasse bereits zugekommen und ist als "Mietzinsvorauszahlung" im Falle jeder Auflösung nach den Regeln des § 17 WGG zurückzubezahlen.