§ 1 Abs 1 und 3, § 14, § 29, § 30 Abs 2 Z 5 MRG
§ 20 WGG:
Nach § 14 Abs 1 MRG wird ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht aufgehoben. Sind eintrittsberechtigte Personen iSd § 14 Abs 3 MRG vorhanden, so treten diese nach § 14 Abs 2 MRG unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Nutzungsverhältnis ein. Sind solche Personen nicht vorhanden, so treten anstelle des verstorbenen Nutzungsberechtigten die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit Rechtskraft der Einantwortung ein. Sieht die Satzung der gemeinnützigen Bauvereinigung vor, dass die Aufnahme eines Erben als Nachfolger abzulehnen ist, falls kein dringendes Wohnbefürnis besteht, kann das Nutzungsverhältnis mit ihm mittels Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufgelöst werden. Ohne eine solche Auflösung mittels Kündigung muss eine Räumungsklage aber scheitern.