§ 15 Abs 2 MRG
§ 6 Abs 1 Z 16 UStG:
Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter grundsätzlich berechtigt sein soll, jenen Nachteil an den Mieter weiter zu verrechnen, der ihm dadurch entsteht, dass er mangels Belastung des Mietzinses durch die USt den Vorsteuerabzug für für das Haus getätigte Aufwendungen nicht zur Gänze geltend machen kann, steht keineswegs mit den Zinsbildungsbestimmungen des MRG in Widerspruch, zumal in § 15 Abs 2 Satz 1 MRG ausdrücklich die Berechtigung des Vermieters vorgesehen ist, vom Mieter die USt zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist.