Das "System" der Fristen (Befristungen) im WGG ist nur deshalb wenig Kritik unterworfen, weil die Schwachstellen kaum ausgereizt werden; daher wird auch dagegen selten etwas unternommen (rühmliche Ausnahme der durch die WRN 2006 neu in den § 15 e WGG eingefügte Abs 3 a).