Zubehör-Wohnungseigentum an Hausgärten, Kellerräumen oder Lagerflächen wird oft nicht eigens im Grundbuch eingetragen, obwohl eine ständige, schon zum alten WEG 1975 ergangene Rsp des OGH seine dingliche Wirksamkeit von dieser Verbücherung abhängig macht. Der Beitrag versucht, die Begründung zu vertiefen, warum die Rsp eine solche Verbücherung zu Recht verlangt.