§ 1014, § 1037, § 1042 ABGB
§ 20 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002:
Nach den § 20 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ist die inhaltliche Richtigkeit der Verwalterabrechnung zu überprüfen. Es genügt nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß getätigt wurde, also dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht.