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Zur Haftung für Mietzinsschulden bei Unternehmenserwerb im Konkurs

RechtsprechungMRGUniv.-Prof. Dr. Martin Schauerwobl 2010/69wobl 2010, 146 Heft 5 v. 26.5.2010

§ 1409, § 1409a ABGB

§ 12 Abs 3 MRG:

Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.

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