§ 364, § 364a ABGB:
Unter Immissionen wird grundsätzlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Weg auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann (hier: durch Spaziergänger und Hundepfoten verteilter Teer).