§ 3 Abs 2 Z 5 MRG
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002:
Nur wenn und insoweit die Kosten einer energiesparenden Maßnahme iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen, sind solche Maßnahmen dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen.