§§ 18 ff, § 18a MRG:
Wurde die Bewilligung der vorläufigen Erhöhung der Mietzinse nicht zugestellt, ist der Mieter zur erhöhten Zahlung trotz Rechtskraft der Endentscheidung, welche aber andere Zeiträume umfasst, nicht verpflichtet.
§§ 18 ff, § 18a MRG:
Wurde die Bewilligung der vorläufigen Erhöhung der Mietzinse nicht zugestellt, ist der Mieter zur erhöhten Zahlung trotz Rechtskraft der Endentscheidung, welche aber andere Zeiträume umfasst, nicht verpflichtet.