§ 1098, § 1118 Satz 2 ABGB
§ 8 Abs 2, § 18 c Abs 2 MRG:
Der Begriff "anderer Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu sehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fiele (hier: Neuerrichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses).