§ 1094 ABGB; § 6 Abs 1 KO:
Ein Räumungsverfahren wegen titelloser Benützung fällt nicht unter die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO.
Aus dem (irrtümlichen) Zusenden von Mietzinsvorschreibungen allein kann nicht der Wille geschlossen werden, mit dem Empfänger einen Mietvertrag abzuschließen.